Satzung

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Satzung des gemeinnützigen Vereins „Zero Waste e.V.“

Diese Satzung ist im generischen Femininum mit “*” (z.B. Protokollantin*) verfasst. Die Form ist inklusiv.

§ 1 — Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Zero Waste.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Zero Waste e.V. führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juni.

§ 2 — Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und strebt die Gemeinnützigkeit an.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Umweltbildung. Das konkrete Anliegen besteht in der Aufklärung, Inspiration und Befähigung zu einem nachhaltigeren Leben im Sinne von Zero Waste und angrenzenden Themen.

Zu seinen zentralen Aufgaben gehören insbesondere: die Müllproblematik bekannt zu machen, nachhaltige Veränderungen in allen Bereichen zu motivieren und eine aktive Mitwirkung für eine müllfreie Welt zu unterstützen.

Der Verein bekennt sich zu den UN-Nachhaltigkeitszielen, internationaler Gesinnung, Vielfalt, interkultureller Verständigung, Frieden und Gleichberechtigung.

(3) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

  • Wissens- und Erfahrungsaustausch rund um das Thema Zero Waste
  • Unterstützung und Informationsbereitstellung für einen nachhaltigeren Lebensstil
  • Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, unter anderem über Veranstaltungen, Workshops, Schulungen, Ausstellungen etc.
  • Mitwirkung/ Präsenz bei regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen
  • Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen
  • Entwicklung von Vorschlägen und Initiativen zur Lösung von Müllproblemen
  • Zusammenarbeit mit und gemeinnützige Beratung von Institutionen, Firmen und Politik rund um das Thema Zero Waste
  • Auf- und Ausbau von Kontakten und Arbeitsbeziehungen zu regionalen, nationalen und internationalen gemeinnützigen Akteuren, Initiativen etc. in den Bereichen Umweltschutz und Umweltbildung

§ 3 — Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vereins und der Vorstand können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 — Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins bejaht und unterstützt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 — Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss aller Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 6 — Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt, dafür ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung und
  • Vorstand

§ 8 — Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Mitglieder haben das Recht, ihr Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Vorfeld schriftlich der Versammlung zu übertragen. Ein anwesendes Mitglied kann maximal drei Mitglieder vertreten.

(4) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch elektronische oder postalische Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder gemeinsam schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(6) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel, erforderlich.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. I st kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin*.

(9) Das Protokoll wird von einem Mitglied geführt, welches sich zu Beginn der Mitgliederversammlung zur Schriftführung bereit erklärt hat. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführerin*,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Feststellung, dass zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde,
  • die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 21 Tagen an alle Mitglieder elektronisch zu versenden.

(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin* kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand oder die Versammlungsleitung.

§ 9 — Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • mindestens drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Vorstandsmitglieder sind nur zu zweit vertretungsberechtigt.
  • Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes müssen auf elektronischem Wege oder postalisch zeitnah an die Mitglieder kommuniziert werden. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.

(2) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Beschlussfassung über Aufnahme oder Streichung von Mitgliedern;
  5. Beschlussfassung über die Umsetzung der Vereinsziele.
  6. Kommunikation der gefassten Beschlüsse an die Mitglieder innerhalb von 14 Tagen

(4) Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gewählt. Der Kernvorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Kernvorstandes im Amt.

(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt eine zu diesem Zweck vom Vorstand unverzüglich einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen*, sofern die Mindestanzahl des Kernvorstandes unterschritten wird oder die Dringlichkeit es gebietet.

§ 10 — Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Umweltschutzeinrichtung die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 04.06.2018 beschlossen.

Die Unterzeichnenden erklären, dem neu gegründeten Verein als Gründungsmitglieder anzugehören: