Mehrweg für Betriebe

Seit 01.01.2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Was bedeutet das? Welche Änderungen müsst ihr als Gastronom*in oder Veranstalter*in umsetzen und was ist sonst noch wichtig? 

Die Richtlinie ist Teil des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG, §33, § 34) und verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle zu vermeiden und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren. Seit 01.01.2023 müsst ihr je nach eurer Ladengröße und Anzahl der Mitarbeitenden eure Speisen und Getränke auch in Mehrweg anbieten oder kundeneigene Behältnisse befüllen. Die neue Richtlinie gilt für euch, wenn ihr bisher Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet (dazu zählen auch Bioplastik oder Materialien mit Kunststoffbeschichtungen) oder Einweggetränkeverpackungen (materialunabhängig). Aber ganz in Ruhe, wir erklären Schritt für Schritt, was zu beachten ist. 

 

Regeln für kleine Betriebe

Ihr seid klein, wenn ihr nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und gleichzeitig bis zu fünf Beschäftigte habt.

Umwelttipp: Ihr dürft für Take-away im kundeneigenen Behältnis gerne (zeitweise) einen Preisnachlass geben um eure Kund*innen zum müllfreien Einkauf zu motivieren.

 

Regeln für große Betriebe

Ihr seid groß, wenn ihr mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche oder mehr als fünf Mitarbeitende habt.

  • Seit 01.01.2023 müsst ihr für den To-go-Betrieb auch eine Mehrwegalternative anbieten. Dabei könnt ihr euch an ein bestehendes Mehrweg-Poolsystem anschließen oder ihr gebt eure eigenen Mehrwegbehältnisse heraus.
  • Über dieses Angebot müsst ihr deutlich sichtbar und lesbar informieren. Ladet euch dafür kostenlose Aufsteller herunter.
  • Für Getränke muss unabhängig vom Einwegmaterial eine Mehrwegoption angeboten werden, hier zählen also nicht nur Kunststoff-Einwegbecher, sondern beispielsweise auch Einwegbecher aus Papier.

Achtung: Ihr müsst euren Kund*innen ermöglichen, die Behältnisse bei euch zurückzugeben. Die Mehrwegalternative muss zu gleichen Bedingungen angeboten werden wie Einweg, sie darf z.B. nicht teurer sein. Für die Rückgabe müssen entsprechende Anreizsysteme, wie z.B. ein Pfand, vorliegen.

Umwelttipp: Natürlich könnt ihr auch als großer Betrieb kundeneigene Behältnisse annehmen und dies an eure Kund*innen kommunizieren.

 

Das Kleingedruckte

Verkaufsfläche: Zur Verkaufsfläche zählen auch frei zugängliche Sitz-und Aufenthaltsbereiche. Kleine Filialen von Ketten werden zusammenbetrachtet. Ihr könnt also mit einer Filiale weit unter 80 qm liegen und trotzdem zu den großen Betrieben zählen, wenn ihr mehrere Filialen habt. 

Mitarbeitende: Teilzeitarbeitskräfte werden anteiligt betrachtet. Bei bis zu 20 Stunden pro Woche als halbe Stelle, bei bis zu 30 Stunden pro Woche mit Faktor 0,75. 

Informationspflicht: Auf das Mehrwegangebot (Mehrwegsystem oder kundeneigene Behältnisse) muss gut sichtbar und lesbar aufmerksam gemacht werden. Und zwar ungefähr in der Größe und Art eures Verkaufsangebots. Ein kleiner Hinweis in viel kleinerer Schrift als euer Verkaufsangebot im Laden (z.B. auf einer Tafel, etc.) reicht also nicht aus. 

Hygiene: Bei dem Ausgeben und der Rücknahme sowie der Annahme kundeneigener Behältnisse müssen Hygienevorschriften beachtet werden. An dieser Stelle verweisen wir auf den Downloadbereich der Berliner Initiative Better World Cup. Dort findet ihr Hygieneleitfäden in unterschiedlichen Sprachen

 

Für u.a. diese Betriebe gilt die Mehrwegangebotspflicht: 

  • Gastrobetriebe
  • Imbisse
  • Caterer
  • Lieferdienste
  • Salatbars, etc. im Lebensmitteleinzelhandel
  • Bäckereien mit Mittagstisch, belegten Sandwiches, etc. 
  • Kantinen
  • Kino

 

Wir wissen, es ist kompliziert und wir mussten uns hier auch erst einmal reinfuchsen. Inzwischen kennen wir uns ziemlich gut aus oder wissen zumindest, wo man Informationen nachlesen kann. Wenn ihr Fragen habt oder unsicher seid, dann schreibt uns eine E-Mail an berlin@einmalohnebitte.de.